(1)Absatz einsSofern Auskunft über die gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten begehrt wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, vom Auskunftswerber Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen oder seine genetischen Daten zu ermitteln und auszuwerten, und diese Daten mit den gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten zu vergleichen. Von der Erteilung der Auskunft ist abzusehen, wenn der Auskunftswerber an der Ermittlung dieser Daten nicht mitgewirkt hat. Die aus Anlass des Auskunftsverlangens ermittelten Daten über den Auskunftswerber sind gesondert zu verwahren und dürfen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 DSG an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nicht vernichtet werden.Sofern Auskunft über die gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, verarbeiteten Daten begehrt wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, vom Auskunftswerber Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen oder seine genetischen Daten zu ermitteln und auszuwerten, und diese Daten mit den gemäß Paragraph 75, Absatz eins a, verarbeiteten Daten zu vergleichen. Von der Erteilung der Auskunft ist abzusehen, wenn der Auskunftswerber an der Ermittlung dieser Daten nicht mitgewirkt hat. Die aus Anlass des Auskunftsverlangens ermittelten Daten über den Auskunftswerber sind gesondert zu verwahren und dürfen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, DSG an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nicht vernichtet werden.