Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 82, Fassung vom 16.01.2019

Sicherheitspolizeigesetz § 82

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

Paragraph 82,
  1. Absatz einsWer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
  2. Absatz 2Eine Bestrafung nach Absatz eins, schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, aus.

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40185369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P82/NOR40185369