Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 58c, Fassung vom 21.10.2018

Sicherheitspolizeigesetz § 58c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58c

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Gewaltschutzdatei

Paragraph 58 c,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für den Vollzug von Paragraph 38 a, hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder gemeinsam zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Übermittlungen von Daten gemäß Absatz eins, sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke des Vollzugs der Paragraphen 8 und 12 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung dieser Daten auch an Kinder- und Jugendhilfeträger in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zulässig.
  3. Absatz 3Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, und der jeweils Gefährdeten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.

Schlagworte

Kinderhilfsträger, Kinderhilfe

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P58c/NOR40202130