(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die für eine Sicherheitsbehörde Informationen zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, in einer zentralen Evidenz zu verarbeiten. Soweit dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen unbedingt erforderlich ist, dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39Paragraph 39, DSG) über die Betroffenen verarbeitet werden.