Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 55c, Fassung vom 22.06.2018

Sicherheitspolizeigesetz § 55c

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55c

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geheimschutzordnung

Paragraph 55 c,

Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093241

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P55c/NOR40093241