Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 88, Fassung vom 24.05.2018

Sicherheitspolizeigesetz § 88

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
  2. Absatz 2Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
  3. Absatz 3Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
  4. Absatz 4Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40154257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P88/NOR40154257