Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 75, Fassung vom 13.12.2017

Sicherheitspolizeigesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins,, 65a, 66 Absatz eins,, 67 Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, sowie Paragraph 68, Absatz eins, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.
  2. Absatz eins aDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, eine nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Spur, die einer Person, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, zugehört oder zugehören dürfte, und deren Ermittlung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen könnte (Paragraph 64, Absatz 2,), zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Zur Spur dürfen auch Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn der für die Speicherung maßgebliche Verdacht nicht mehr besteht oder der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechtspflege zu löschen ist (Paragraph 13 a, Absatz 2,).
  3. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen und zu vergleichen. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 1a verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40179874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P75/NOR40179874