Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 54, Fassung vom 31.07.2016

Sicherheitspolizeigesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsSollen personenbezogene Daten durch Einholen von Auskünften ermittelt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.
  2. Absatz 2Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,)
    1. Ziffer 2
      um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,) verhindern zu können;
    2. Ziffer 3
      wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre.
  3. Absatz 2 aZur Unterstützung der Observation gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ist der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zulässig, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre.
  4. Absatz 3Das Einholen von Auskünften durch die Sicherheitsbehörde ohne Hinweis gemäß Absatz eins, oder im Auftrag der Sicherheitsbehörde durch andere Personen (Vertrauenspersonen), die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre (verdeckte Ermittlung). Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen im Rahmen einer verdeckten Ermittlung nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten werden; dieses darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
  5. Absatz 3 aDie Vertrauensperson ist von der Sicherheitsbehörde zu führen und regelmäßig zu überwachen. Ihr Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch sie erlangt werden, sind zu dokumentieren (Paragraph 13 a,), sofern diese für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können. Paragraph 54 a, gilt für verdeckte Ermittlungen durch Vertrauenspersonen nicht.
  6. Absatz 4Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen des Absatz 3, auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personenbezogener Daten jedoch
    1. Ziffer eins
      mit Tonaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit eines Ermittelnden erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen;
    2. Ziffer 2
      mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines Ermittelnden erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen.
  7. Absatz 4 aDie verdeckte Ermittlung (Absatz 3,) und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Absatz 4,) sind zur Abwehr einer kriminellen Verbindung nur zulässig, wenn die Begehung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Paragraph 17,) zu erwarten ist. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren.
  8. Absatz 4 bDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24, SPG) zu verarbeiten. Der Einsatz ist auf maximal einen Monat zu beschränken. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der konkreten Fahndung nicht mehr benötigt werden.
  9. Absatz 5Ist zu befürchten, daß es bei oder im Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde, so dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln; sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, daß es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Verfolgung gefährlicher Angriffe sowie zur Verfolgung strafbarer Handlungen in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, AbzeichenG sowie Paragraph 3, Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, die sich im Zusammenhang mit oder während der Zusammenkunft ereignen, verwendet werden.
  10. Absatz 6Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (Paragraph 27, Absatz 2,) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln. Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (Paragraph 22, Absatz 3,) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
  11. Absatz 7Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (Paragraph 27, Absatz 2,) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,) verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.
  12. Absatz 8Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Echtzeitüberwachung Bildübertragungsgeräte einzusetzen, sofern sie zum Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten befugt sind oder dies zur Erfüllung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe oder zur Unterstützung des Streifendienstes erforderlich ist.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40179885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P54/NOR40179885