Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 92, Fassung vom 30.06.2016

Sicherheitspolizeigesetz § 92

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

7. Teil
Entschädigung und Kostenersatzpflicht

Entschädigung

Paragraph 92,

Der Bund haftet für Schäden,

  1. Ziffer eins
    die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23,), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. Ziffer 2
    die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
  3. Ziffer 3
    die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (Paragraph 54 a,), im Rechtsverkehr verwendet werden.
Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,.

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40154234

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P92/NOR40154234