Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 91c, Fassung vom 30.06.2016

Sicherheitspolizeigesetz § 91c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91c

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 91 c,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch Observation (Paragraph 54, Absatz 2,) und deren technische Unterstützung (Paragraph 54, Absatz 2 a,), durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (Paragraph 53, Absatz 5,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Absatz 3, Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (Paragraph 53, Absatz 3 c,), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (Paragraph 53, Absatz 3 b,) sowie den Einsatz von Kennzeichnerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.
  2. Absatz 2Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6 und 7, eine Datenverwendung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, oder die Führung einer Datenanwendung gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung oder -verwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
  3. Absatz 3Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) besondere Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 54, Absatz 2,, 2a, 3 und 4 zu setzen oder gemäß Paragraph 53, Absatz 5, ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Die Sicherheitsbehörde hat jede Einholung einer Ermächtigung entsprechend zu begründen. Eine Ermächtigung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, darf nur für die Dauer von höchstens drei Monaten erteilt und grundsätzlich nur einmal um diesen Zeitraum verlängert werden; eine darüber hinausgehende Verlängerung um weitere drei Monate ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der bis dahin ermittelten Informationen unbedingt notwendig ist, um abzuklären, ob sich hinsichtlich des Betroffenen eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, stellt.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät, Datenverwendung

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91c/NOR40136966