Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 91a, Fassung vom 30.06.2016

Sicherheitspolizeigesetz § 91a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Text

3. Abschnitt
Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 91 a,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
  2. Absatz 2Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach Paragraph 91 c, sowie seiner Rechte und Pflichten nach Paragraph 91 d, kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40094041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91a/NOR40094041