Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 93a, Fassung vom 26.02.2016

Sicherheitspolizeigesetz § 93a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen

Paragraph 93 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten sowie des Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung, des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2Die Landespolizeidirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absatz eins und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40139196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P93a/NOR40139196