Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 53a, Fassung vom 30.06.2014

Sicherheitspolizeigesetz § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, insbesondere von sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktionen, Fahndungen oder ordnungsdienstlichen Anlässen sowie für den Personen- und Objektschutz und die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einer Amtshandlung betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Zeugen und anderen Personen, die im Zuge einer Amtshandlung zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden sowie zu gefahndeten Personen auch Lichtbild und eine allenfalls vorhandene Beschreibung des Aussehens und ihrer Kleidung. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe, wenn nach der Art des Angriffs eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist, mittels operativer oder strategischer Analyse
    1. Ziffer eins
      zu Verdächtigen
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Aliasdaten,
      4. Litera d
        Namen der Eltern,
      5. Litera e
        Geschlecht,
      6. Litera f
        Geburtsdatum und Ort,
      7. Litera g
        Staatsangehörigkeit,
      8. Litera h
        Wohnanschrift/Aufenthalt,
      9. Litera i
        sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
      10. Litera j
        Dokumentendaten,
      11. Litera k
        Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      12. Litera l
        erkennungsdienstliche Daten,
      13. Litera m
        Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen und
      14. Litera n
        sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
    2. Ziffer 2
      zu Opfern oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung werden können, die Datenarten 1. a) bis k) sowie Gründe für die Viktimisierung und eingetretener Schaden,
    3. Ziffer 3
      zu Zeugen die Datenarten 1. a) bis j) und zeugenschutzrelevante Daten,
    4. Ziffer 4
      zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die nicht nur zufällig mit Verdächtigen in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie Informationen zu Verdächtigen beschafft werden können, die Datenarten 1. a) bis n) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zum Verdächtigen, sowie
    5. Ziffer 5
      zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten 1. a) bis j),
    sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 handelt.
  3. Absatz 3Zur Evidenthaltung von Wegweisungen, Betretungsverboten und einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Verhältnis zur gefährdeten Person, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, zu gefährdeten Personen Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beziehung zum Gefährder, Wohnanschrift und Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Maßnahme, frühere Maßnahmen, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme, Verstöße gegen verfügte Maßnahmen, Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, und Verwaltungsdaten zu verarbeiten. Die Daten von Opfern sind längstens nach einem Jahr zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung.
  4. Absatz 4Zur Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten in Schutzzonen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, sowie Art der Maßnahme, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme und Verwaltungsdaten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Soweit wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Absatz eins, im Informationsverbundsystem geführt werden. Die Daten sind nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach einem Jahr zu löschen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  6. Absatz 6Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Absatz 2, im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 5, längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Schlagworte

Personenschutz, Identifikationsdaten, Kommunikationsmittel,
Kontaktperson

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40154248

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P53a/NOR40154248