Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 49a, Fassung vom 22.01.2014

Sicherheitspolizeigesetz § 49a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Abschnitt
Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen

Sicherheitsbereich

Paragraph 49 a,
  1. Absatz einsIst aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
  2. Absatz 2In einem Sicherheitsbereich nach Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz eins, gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P49a/NOR40093211