Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 92a, Fassung vom 31.03.2012

Sicherheitspolizeigesetz § 92a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kostenersatzpflicht

Paragraph 92 a,
  1. Absatz einsWird durch eine technische Alarmeinrichtung zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird.
  2. Absatz 2Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12065565

Alte Dokumentnummer

N4199654934J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P92a/NOR12065565