Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 92, Fassung vom 31.03.2012

Sicherheitspolizeigesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

7. Teil
Schadenersatz und Kostenersatzpflicht

Schadenersatz

Paragraph 92,

Der Bund haftet für Schäden,

  1. Ziffer eins
    die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23,), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. Ziffer 2
    die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
  3. Ziffer 3
    die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (Paragraph 54 a,), im Rechtsverkehr verwendet werden.
Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40071721

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P92/NOR40071721