Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 91d, Fassung vom 31.03.2012

Sicherheitspolizeigesetz § 91d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91d

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

Paragraph 91 d,
  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
  2. Absatz 2Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in Paragraph 91 c, genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach Paragraph 63, oder den besonderen Löschungsbestimmungen zu überwachen.
  3. Absatz 3Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des Paragraph 26, Absatz 2, des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach Paragraph 90, befugt.
  4. Absatz 4Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG zugänglich zu machen.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40071720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91d/NOR40071720