Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 83, Fassung vom 31.03.2012

Sicherheitspolizeigesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat (begangenen Taten) androht.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40021185

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P83/NOR40021185