Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53b
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 53b.Paragraph 53 b,
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40093234