Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 53, Fassung vom 31.12.2007

Sicherheitspolizeigesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zulässigkeit der Verarbeitung

Paragraph 53, (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten

  1. Ziffer eins
    für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,);
  2. Ziffer 2
    für die Abwehr krimineller Verbindungen (Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 21);
  3. Ziffer 2 a
    für die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) unter den Voraussetzungen des Paragraph 91 c, Absatz 3 ;,
  4. Ziffer 3
    für die Abwehr gefährlicher Angriffe (Paragraphen 16, Absatz 2 und 3 sowie 21 Absatz 2,); einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 28 a,);
  5. Ziffer 4
    für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;
  6. Ziffer 5
    für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,);
  7. Ziffer 6
    um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.
  1. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, ermitteln und weiterverarbeiten; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des Paragraph 149 i, StPO ist ihnen jedoch untersagt. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
  2. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie für die Abwehr gefährlicher Angriffe, für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.
  3. Absatz 3 aDie Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
  4. Absatz 3 bDie Sicherheitsbehörden sind zur Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe gegen die Umwelt berechtigt, von Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden Auskünfte über von diesen genehmigte Anlagen und Einrichtungen zu verlangen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, dass im Falle einer Abweichung der Anlage oder Einrichtung von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit mehrerer Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.
  5. Absatz 4Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Absatz eins, berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.
  6. Absatz 5Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 3, ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.

Schlagworte

Bundesgesetz, Bildaufzeichnungsgerät

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40071703

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P53/NOR40071703