Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDer Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Behörde auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
(2)Absatz 2Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, daß der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
(3)Absatz 3Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sind dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063314
Alte Dokumentnummer
N4199117378J