Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 12, Fassung vom 31.12.2007

Sicherheitspolizeigesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Behörde auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
  2. Absatz 2Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) haben festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hiebei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, daß der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
  3. Absatz 3Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sind dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063314

Alte Dokumentnummer

N4199117378J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P12/NOR12063314