Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 10b, Fassung vom 30.06.2005

Sicherheitspolizeigesetz § 10b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Organisation und Führung

Paragraph 10 b, (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

  1. Absatz 2Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind anzuwenden.
  2. Absatz 3Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
    1. Ziffer eins
      Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;
    2. Ziffer 2
      Gestaltung des Lehrangebots;
    3. Ziffer 3
      Einführung neuer Lehrgänge;
    4. Ziffer 4
      Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;
    5. Ziffer 5
      Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 10 a, Absatz 3,
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1989

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P10b/NOR40032741