(2)Absatz 2Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sind anzuwenden.