Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 96, Fassung vom 30.12.2004

Sicherheitspolizeigesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 96, (1) Daten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.

  1. Absatz 2Sofern am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Sicherheitsdirektionen ihren Sitz außerhalb der Landeshauptstadt haben, kann dieser Zustand ungeachtet Paragraph 7, Absatz eins, aufrechterhalten werden.
  2. Absatz 3Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (Paragraph 17, StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn
    2. Ziffer 2
      eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist.
  3. Absatz 4Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, erfolgen.
  4. Absatz 5Paragraph 42 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P96/NOR40032783