Übergangsbestimmungen
§ 96. (1) Daten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.Paragraph 96, (1) Daten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.
(2)Absatz 2Sofern am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Sicherheitsdirektionen ihren Sitz außerhalb der Landeshauptstadt haben, kann dieser Zustand ungeachtet § 7 Abs. 1 aufrechterhalten werden.Sofern am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Sicherheitsdirektionen ihren Sitz außerhalb der Landeshauptstadt haben, kann dieser Zustand ungeachtet Paragraph 7, Absatz eins, aufrechterhalten werden.
(3)Absatz 3Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wennVon Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (§ 17 StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wennder Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (Paragraph 17, StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn
eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist.
(4)Absatz 4Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, erfolgen.Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, erfolgen. (5)Absatz 5§ 42a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.Paragraph 42 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.