Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 54, Fassung vom 31.12.1999

Sicherheitspolizeigesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

Paragraph 54, (1) Sollen personenbezogene Daten durch Einholen von Auskünften ermittelt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf den amtlichen Charakter sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht.

  1. Absatz 2Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten (Observation) ist zulässig, um eine von einem bestimmten Menschen geplante strafbare Handlung gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt noch während ihrer Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,) verhindern zu können.
  2. Absatz 3Darüber hinaus sind das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Absatz eins, sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität gefährdet oder erheblich erschwert werden würde (verdeckte Ermittlung).
  3. Absatz 4Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen des Absatz 3, auch verdeckt erfolgen. Paragraph 120, Absatz eins, StGB und das Fernmeldegeheimnis bleiben jedoch unberührt.
  4. Absatz 5Ist zu befürchten, daß es bei einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen werde, so dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln; sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, daß es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063356

Alte Dokumentnummer

N4199117420J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P54/NOR12063356