Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 91, Fassung vom 31.12.1997

Sicherheitspolizeigesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Amtsbeschwerde

Paragraph 91, (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen

  1. Ziffer eins
    Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
  2. Ziffer 2
    Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90,
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  1. Absatz 2Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12065564

Alte Dokumentnummer

N4199654933J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P91/NOR12065564