Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 24, Fassung vom 31.12.1997

Sicherheitspolizeigesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Fahndung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
    1. Ziffer eins
      eine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht;
    2. Ziffer 2
      befürchtet wird, ein Abgängiger habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
    3. Ziffer 3
      der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
    4. Ziffer 4
      ein Ersuchen gemäß Paragraph 146 b, ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.
  2. Absatz 2Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (Paragraph 22, Absatz 3,) benötigt werden (Sachenfahndung).

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063326

Alte Dokumentnummer

N4199117390J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P24/NOR12063326