Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 92, Fassung vom 19.08.1997

Sicherheitspolizeigesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Schadenersatz

Paragraph 92, Der Bund haftet für Schäden,

  1. Ziffer eins
    die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23,), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. Ziffer 2
    die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen.
Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063394

Alte Dokumentnummer

N4199117458J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P92/NOR12063394