Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
7. Teil
Sicherheitsbericht
§ 93. (1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.Paragraph 93, (1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.
(2)Absatz 2Der Sicherheitsbericht enthält einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im abgelaufenen Jahre, der über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Aufschluß gibt. Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und die Verurteiltenstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundesminister für Inneres und für Justiz, statistische Angaben über die in diesem Jahre gemäß den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht.Der Sicherheitsbericht enthält einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im abgelaufenen Jahre, der über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Aufschluß gibt. Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und die Verurteiltenstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundesminister für Inneres und für Justiz, statistische Angaben über die in diesem Jahre gemäß den Paragraphen 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht.
Schlagworte
Nationalrat, Kriminalstatistik, Disziplinarrecht
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063395
Alte Dokumentnummer
N4199117459J