Amtsbeschwerde
§ 91. Der Bundesminister für Inneres kann gegen Paragraph 91, Der Bundesminister für Inneres kann gegen
Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oderEntscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90,
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.