(2)Absatz 2Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß § 62 Abs. 2 Z 2 der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.