Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 90, Fassung vom 31.07.1996

Sicherheitspolizeigesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Soweit sich eine Beschwerde auf Daten des Beschwerdeführers bezieht, die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, der Geheimhaltung unterliegen, hat die Datenschutzkommission das Geheimnis auch in ihren Erledigungen zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063392

Alte Dokumentnummer

N4199117456J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P90/NOR12063392