Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 44, Fassung vom 21.03.2025

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 44

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Behörde;
    2. Ziffer 2
      den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      den Namen eines allfälligen Verteidigers des Beschuldigten;
    4. Ziffer 4
      die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
    5. Ziffer 5
      die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
    6. Ziffer 6
      die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
    7. Ziffer 7
      den Spruch;
    8. Ziffer 8
      die Begründung (Paragraph 60, AVG);
    9. Ziffer 9
      die Rechtsmittelbelehrung;
    10. Ziffer 10
      das Datum des Bescheides;
    11. Ziffer 11
      das Datum der Verkündung.
  2. Absatz 2Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
  3. Absatz 3Von der Aufnahme der in Absatz eins, bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn der Beschuldigte einer nach Paragraph 41, Absatz 2, erfolgten Ladung oder einer nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat und das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40205669

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P44/NOR40205669