(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden,Absatz eins, ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden,
die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder
für die bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.