Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Festnahme
§ 35.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Anmerkung
Der 2. Abschnitt beginnt jetzt bei § 34b (vgl. Art. 3 Z 17 und 18,
BGBl. I Nr. 57/2018).
Im RIS seit
17.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40206148