Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
§ 52.Paragraph 52,
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in Paragraph 31, Absatz eins, bezeichneten Frist zulässig.
Im RIS seit
25.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40147735