Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 12, Fassung vom 15.12.2018

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 12

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
  2. Absatz 2Darf nach Paragraph 11, eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden, so ist die für die Tat neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen. Ist eine solche nicht vorgesehen, so ist eine Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40024043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P12/NOR40024043