Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51c
Inkrafttretensdatum
20.04.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Besetzung
§ 51c.Paragraph 51 c,
Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2 000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40029423