Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 51a, Fassung vom 30.06.2013

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 51a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verfahrenshilfeverteidiger

Paragraph 51 a,
  1. Absatz einsIst der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
  3. Absatz 3Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuß der nach dem Sitz des unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuß Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
  5. Absatz 5In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit dem Devolutionsantrag gestellt werden und ist beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40132469

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P51a/NOR40132469