Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 56, Fassung vom 28.02.2013

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Privatanklagesachen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  2. Absatz 2Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
  3. Absatz 3Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung das Recht der Berufung zu.
  4. Absatz 4Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist.

Schlagworte

Oberbehörde, Strafmilderung, Nachsicht, Rechtskraft, Durchbrechung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12066853

Alte Dokumentnummer

N4199812356O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P56/NOR12066853