Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Privatanklagesachen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsDie Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2)Absatz 2Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3)Absatz 3Dem Privatankläger steht gegen die Einstellung das Recht der Berufung zu.
(4)Absatz 4Widerruft der Privatankläger den Strafantrag nach Fällung des Straferkenntnisses, so kann die Berufungsbehörde die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen, auch wenn die Berufungsfrist bereits verstrichen ist.
Schlagworte
Oberbehörde, Strafmilderung, Nachsicht, Rechtskraft, Durchbrechung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12066853
Alte Dokumentnummer
N4199812356O