Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 49a, Fassung vom 31.07.2002

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 49a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anonymverfügung

Paragraph 49 a,
  1. Absatz einsDie Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 72 Euro vorschreiben darf.
  2. Absatz 2Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Absatz eins, eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt, so kann sie von der Ausforschung des unbekannten Täters (Paragraph 34,) vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf automatischer Überwachung beruht und
    2. Ziffer 2
      sowohl das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als auch die nachteiligen Folgen, welche die Tat sonst nach sich gezogen hat, keine Bedachtnahme auf die Person des Täters erfordern.
  3. Absatz 3In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;
    2. Ziffer 2
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
    3. Ziffer 3
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    4. Ziffer 4
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    5. Ziffer 5
      die Belehrung über die in Absatz 6, getroffene Regelung.
  4. Absatz 4Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Paragraph 50, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
  6. Absatz 6Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß Paragraph 34, vorzugehen. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
  7. Absatz 7Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Absatz 4,) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
  8. Absatz 8Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Absatz 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
  9. Absatz 9Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Absatz 6, bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Absatz 4,) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40024050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P49a/NOR40024050