Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 46, Fassung vom 31.07.2002

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDen Parteien, denen gegen den Bescheid Berufung zusteht, ist von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides mitzuteilen, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet worden ist. Sonst ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen einer Partei zuzustellen.
  2. Absatz 2Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat die Bezeichnung der Behörde, Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
  3. Absatz 3Wird über einen Soldaten eine Strafe verhängt, so ist davon dem Disziplinarvorgesetzten Mitteilung zu machen.

Schlagworte

Vorname, Präsenzdiener, Straferkenntnis, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063132

Alte Dokumentnummer

N4199114095J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P46/NOR12063132