Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 45, Fassung vom 31.07.2002

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
  2. Absatz 2Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

Schlagworte

Rechtfertigungsgrund, Amtspflichtausübung, Strafaufhebungsgrund, Rücktritt vom Versuch, Strafausschließungsgrund, Notwehr, Verjährung, Unzurechnungsfähigkeit, Verfolgungsausschließungsgrund, Notstand, Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung, Irrtum, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063131

Alte Dokumentnummer

N4199114094J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P45/NOR12063131