Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
(2)Absatz 2Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Schlagworte
Rechtfertigungsgrund, Amtspflichtausübung, Strafaufhebungsgrund, Rücktritt vom Versuch, Strafausschließungsgrund, Notwehr, Verjährung, Unzurechnungsfähigkeit, Verfolgungsausschließungsgrund, Notstand, Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung, Irrtum, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063131
Alte Dokumentnummer
N4199114094J