Bundesrecht konsolidiert: Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 51, Fassung vom 31.12.1998

Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate

Berufung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsIm Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt.
  2. Absatz 2Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
  3. Absatz 3Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden. Die Behörde hat die Gründe für die Berufungserhebung in der Niederschrift festzuhalten.
  4. Absatz 4Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (Paragraph 63, Absatz 4, AVG) nicht wirksam abgeben.
  5. Absatz 5Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
  6. Absatz 6Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
  7. Absatz 7Wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, dann gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht in diese Frist einzurechnen.

Schlagworte

Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Entscheidungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12065030

Alte Dokumentnummer

N4199530349L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P51/NOR12065030