Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate
Berufung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsIm Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt.
(2)Absatz 2Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
(3)Absatz 3Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden. Die Behörde hat die Gründe für die Berufungserhebung in der Niederschrift festzuhalten.
(4)Absatz 4Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht wirksam abgeben.Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (Paragraph 63, Absatz 4, AVG) nicht wirksam abgeben.
(5)Absatz 5Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
(6)Absatz 6Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
(7)Absatz 7Wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, dann gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht in diese Frist einzurechnen.
Schlagworte
Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Entscheidungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12065030
Alte Dokumentnummer
N4199530349L