Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58a
Inkrafttretensdatum
15.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 58a.Paragraph 58 a,
In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
Im RIS seit
17.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40205610