Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 65.Paragraph 65,
Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063057
Alte Dokumentnummer
N4199114018J