Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
V. Teil: Kostenrömisch fünf. Teil: Kosten
Kosten der Beteiligten
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsJeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Absatz 2Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.
Anmerkung
Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG,
BGBl. Nr. 50/1991.
Schlagworte
Kostentragung, Partei, Pauschbetrag
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063073
Alte Dokumentnummer
N4199114034J