Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 74, Fassung vom 31.12.2001

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch fünf. Teil: Kosten

Kosten der Beteiligten

Paragraph 74,
  1. Absatz einsJeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
  2. Absatz 2Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.

Anmerkung

Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG,
BGBl. Nr. 50/1991.

Schlagworte

Kostentragung, Partei, Pauschbetrag

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063073

Alte Dokumentnummer

N4199114034J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P74/NOR12063073