Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
29.02.2004
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2)Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3)Absatz 3Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Absatz 4Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Anmerkung
Vgl. auch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von
Fristen,
BGBl. Nr. 254/1983.
Schlagworte
Zivilkomputation, Hemmung, Fristablauf, Verlängerung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063020
Alte Dokumentnummer
N4199113981J