(1)Absatz einsÜber jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2, die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, und die in § 62 Abs. 2 vorgesehene Beurkundung in Vollschrift in der Verhandlungsschrift festzuhalten. Ferner ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben.Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14 und 15 aufzunehmen. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2,, die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, und die in Paragraph 62, Absatz 2, vorgesehene Beurkundung in Vollschrift in der Verhandlungsschrift festzuhalten. Ferner ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben.