Bundesrecht konsolidiert: Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 2, tagesaktuelle Fassung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 2

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gewährung der Versorgung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
    1. Ziffer eins
      zurückgewiesen oder
    2. Ziffer 2
      abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
    bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz eins aEs besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.
  3. Absatz eins bAsylwerber gemäß Absatz eins,, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Asylwerber sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) über den in Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
  4. Absatz eins cÜbersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der Versorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Absatz eins b,, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der Versorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.
  5. Absatz eins dIst die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Absatz eins c, binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Versorgung durch den Bund aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.
  6. Absatz eins eBezieht ein Asylwerber trotz Anspruch gemäß Absatz eins, keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (Paragraph 24, AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (Paragraph 39, Absatz eins, oder 1b BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.
  7. Absatz 2Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 3Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, ruht für die Dauer einer Anhaltung.
  9. Absatz 4Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
    kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
  10. Absatz 5Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
  11. Absatz 6Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
  12. Absatz 7Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Absatz eins,, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Absatz eins, für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.

Im RIS seit

19.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40214626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P2/NOR40214626