(3)Absatz 3Asylwerbern und Fremden nach § 2 Abs. 1, die in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem EinverständnisAsylwerbern und Fremden nach Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Betreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer 5,) von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und
für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (zB Landschaftspflege und gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.