Bundesrecht konsolidiert: Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 4, Fassung vom 08.11.2024

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 4

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1990

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Artikel 3, Absatz 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers sowie das von ihr zugewiesene Kennzeichen mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung um Zulassung im Vertragsstaat, in dessen Staatsgebiet das Kraftfahrzeug verbracht wurde, nicht mehr aufrecht ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062819

Alte Dokumentnummer

N4199012820J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/406/A4/NOR12062819